JudikaturJustizRS0032189

RS0032189 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2012

Ist eine Bürgschaftserklärung mit dem beigeschlossenen Kreditantrag derart verknüpft, dass der Kreditverwendungszweck auch den Umfang der Bürgschaft und damit die ausdrückliche Erklärung des Bürgen bestimmt, dann haftet der Bürge nur für eine solche Verbindlichkeit der Hauptschuldner, die durch Ausschöpfung des Kredites zur Erfüllung dieses Kreditverwendungszweckes entstanden ist.

Entscheidungen
3