JudikaturJustizRS0032168

RS0032168 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. August 2010

Mangels gegenteiliger Abrede haftet der Bürge, der sich für Forderungen aus einem Kreditverhältnis bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt, mit diesem Betrag auch dann, wenn der Gläubiger dem Hauptschuldner Kredit im weiteren Umfang gewährte.

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