Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Parteien die mit S 9.207,-- (darin enthalten S 1.534,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte von den Beklagten als Kreditnehmern den per 10.7.1993 aushaftenden Kreditbetrag von S 144.862 sA. Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß nicht sie, sondern die Firma K*****-GesmbH Kreditnehmer gewesen sei. Selbst bei Bejahung der Mithaftu…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt. § 1364 zweiter Satz ABGB regelt zwar nur den Fall, daß der Gläubiger bei Eintreibung der fälligen Schuld säumig ist; die Bestimmung kann aber als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegenden Sor…