JudikaturJustizRS0032130

RS0032130 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2014

Den Gläubiger treffen auch gegenüber einem Solidarschuldner, der für eine materiell fremde Schuld haftet, Sorgfaltspflichten ähnlich wie gegenüber einem Bürgen, deren schuldhafte Verletzung zum Verlust des Anspruchs des Gläubigers führen kann.

Entscheidungen
8