JudikaturJustizRS0032010

RS0032010 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2000

Die Bestimmungen des § 1333 ABGB gilt unmittelbar nur für Rechtsverhältnisse des Privatrechts und könnte daher im öffentlichen Bereich nur im Wege der Analogie angewendet werden. Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung ist aber eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Eine solche planwidrige Unvollständigkeit ist hinsichtlich der Ansprüche auf Verzugszinsen dem IESG aber nicht zu entnehmen.

Entscheidungen
4