Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.…
Text Begründung: Der Kläger ist Marketingleiter des S***** Institutes Wien GmbH; in dieser Funktion betreut er in- und ausländische Kunden, Spitäler und Ärzte. Er unterhielt mehrere Jahre lang eine außereheliche Beziehung zur Beklagten, welche im gleichen Betrieb in Wien wie er beschäftigt war; er ist …
Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3, § 528 a ZPO). Die Überprüfung der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ist dem Obersten Gerichtshof, welcher auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen (ÖBl 199…