JudikaturJustizRS0031939

RS0031939 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2024

Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen im Sinne des § 1333 ABGB; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme ("Vergütungszinsen"); diese verjähren gemäß § 1480 ABGB.

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