JudikaturJustizRS0031846

RS0031846 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 1976

Soweit die Mitarbeit der Ehefrau im Erwerb des Ehemannes der Erfüllung der Unterhaltspflicht diente (vgl Kropholler, FamRZ 1969,246; BGH FamRZ 1969,407; NJW 1971,2066), hat der Ehemann bei Tötung der Frau nicht nur wegen des Ausfalles der Frau in der Haushaltsführung, sondern auch wegen des Wegfalles der Mitarbeit der Frau in seinem Beruf oder Geschäft Anspruch auf Schadenersatz nach § 1327 ABGB und § 12 Abs 2 EKHG. Dieser Anspruch erlischt aber jedenfalls mit der Wiederverehelichung des Ersatzberechtigten (anders die deutsche Lehre und Rechtsprechung zu § 844 II BGB).