JudikaturJustizRS0031781

RS0031781 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2018

Unter den Begriff des "Verbreitens" fällt jede Mitteilung einer Tatsache, mag sie im Einzelfall als eigene Überzeugung hingestellt werden oder als bloße Weitergabe einer fremden Behauptung auftreten.

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