Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er zu lauten hat: "Aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.12.1991, GZ 2 Cg 289/91-2, wird der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Erw…
Text Begründung: Mit der einstweiligen Verfügung vom 27.12.1991 trug das Erstgericht der verpflichteten Partei auf, die Verbreitung bestimmter näher bezeichneter Behauptungen, darunter folgender Behauptungen, zu unterlassen: Die betreibende Partei brachte in einem am 30.12.1992 beim Erstgericht eingel…
Rechtliche Beurteilung Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hält es zur Wahrung der Rechtssicherheit für geboten, daß über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei…