JudikaturJustizRS0031775

RS0031775 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2020

Die Herstellung dieses Tatbestandes setzt kein grobes Verschulden voraus. Es genügt, dass der Verbreiter unwahrer Behauptungen wissen musste, dass seine Tatsachenbehauptungen unrichtig waren.

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19