Spruch Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung wendet und demnach als Rekurs zu behandeln ist, zurückgewiesen. 2. zu Recht erkannt: Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 20.534,58 bestimmt…
Text Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist seit dem Frühjahr 1987 Landtagsabgeordneter und Gemeinderat der Stadt Wien. Nach einer Pressekonferenz, die er am 23. Juni 1987 in Anwesenheit von Mitarbeitern der österreichischen Zeitungen abgehalten hatte, berichtete "Die Presse" vom 25. Juni 1987 unter der …
Rechtliche Beurteilung I. Soweit der Beklagte mit Revision wegen Nichtigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 1 ZPO) die Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, mit der die Verwerfung der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch den Erstrichter bestätigt wurde, ist das Rechtsmittel unzulässig: Über jenen Teilen der Berufung, mit welcher…