RS0031619 – OGH Rechtssatz
RS0031619 – OGH Rechtssatz
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Dem Ehemann steht ein Anspruch auf Ersatz des Entgangs der Beistandsleistungen der Frau im Sinne des § 92 ABGB insoweit zu, als diese den von ihm zu Lebzeiten an die Frau entrichteten Unterhalt übersteigen. Die Aufwendungen von Kosten für eine Ersatzkraft bilden hiebei nicht die Voraussetzung für seinen Anspruch nach § 1327 ABGB und §§ 12, 14 EKHG.