Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 18.697,63 (darin S 2.400,-- Barauslagen und S 1.481,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 14. November 1978 ereignete sich auf der Tauernautobahn A 10, Richtungsfahrbahn Villach, nahe Baukilometer 92,900 ein Verkehrsunfall, bei dem Josef S***, der Ehemann der Klägerin, von dem vom Erstbeklagten gelenkten PKW der Marke Lada, jugoslawisches Kennzeichen LJ 231.811, …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge bekämpfen die Beklagten zunächst die Auffassung des Rekursgerichtes, daß den getöteten Josef S*** kein Mitverschulden an dem Unfall getroffen habe. S*** habe vielmehr z…