RS0031565 – OGH Rechtssatz
RS0031565 – OGH Rechtssatz
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Wurde aus einem einheitlichen Unfallshergang ein ziffernmäßig bestimmter Schmerzengeldanspruch eingeklagt, kann nicht das gleiche Schmerzengeldbegehren bei Beurteilung des Sachverhaltes nach dem EKHG als vom Kläger wirksam geltend gemacht, bei Beurteilung des gleichen Sachverhaltes nach dem ABGB aber vom Kläger als nicht wirksam geltend gemacht, angesehen werden.