JudikaturJustizRS0031551

RS0031551 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2018

Eine sogenannte Nettolohnvereinbarung ist im allgemeinen zulässig. Sie kommt durch die Übernahme er sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben durch den Arbeitgeber zustande, so daß der Lohn "brutto für netto" zusteht. Aber auch hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnabrechnung, damit er überprüfen kann, ob der Arbeitgeber die abzuführenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abgaben dem Gesetz entsprechend abgerechnet und abgeführt hat.

Entscheidungen
8