JudikaturJustizRS0031461

RS0031461 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1959

Nach § 1327 ABGB kommt es nur darauf an, ob der Unterhaltsanspruch in abstracto besteht. Nach § 10 KFG kommt es hingegen auf die Selbsterhaltungsfähigkeit an.