RS0031451 – OGH Rechtssatz
RS0031451 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Während mit dem Schmerzengeld der gesamte Schmerzenkomplex, mithin einschließlich der psychischen Unlustgefühle, abgegolten, also ein Ausgleich für ideelle Einbußen geschaffen werden soll, ist es Zweck der Entschädigung nach § 1326 ABGB, wahrscheinlich in Zukunft eintretende Vermögensschäden, eben die Verhinderung des besseren Fortkommens, auszugleichen.