JudikaturJustizRS0031451

RS0031451 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1976

Während mit dem Schmerzengeld der gesamte Schmerzenkomplex, mithin einschließlich der psychischen Unlustgefühle, abgegolten, also ein Ausgleich für ideelle Einbußen geschaffen werden soll, ist es Zweck der Entschädigung nach § 1326 ABGB, wahrscheinlich in Zukunft eintretende Vermögensschäden, eben die Verhinderung des besseren Fortkommens, auszugleichen.