JudikaturJustizRS0031364

RS0031364 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 1985

Wie sich aus § 17 Abs 3 Satz 2 VBG ergibt, werden die vertragsmäßigen Ansprüche des rechtsunwirksam entlassenen Vertragsbediensteten auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit hätte verstreichen müssen, jeweils in dem Zeitpunkt fällig, in welchem sie bei aufrechtem Arbeitsverhältnis fällig geworden wären. Auch die sechsmonatige Fallfrist des § 1162 d ABGB beginnt also nicht erst mit der Fälligkeit des letzten Teilanspruches, sondern für jeden einzelnen Teilanspruch gesondert mit dem Tag seiner Fälligkeit zu laufen.