Spruch 1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „E***** AG, *****“ auf „N***** AG, *****“ berichtigt. 2. Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.063,80 EUR (darin enthalten 177,30 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binne…
Text Begründung: ad 1. Die Änderung der Firma der Klägerin auf Grund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 22. 5. 2007 ergibt sich aus dem Firmenbuch (FN *****, Handelsgericht Wien), weshalb die Berichtigung der Parteibezeichnung auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu erfolgen hat (§ 235 Abs 5 Z…
Rechtliche Beurteilung ad 2. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zur Frage, ob dann, wenn bereits zum Zeitpunkt des für die Bemessung im Vorprozess maßgebenden Schlusses der Verhandlung erster Instanz eine Globalbemessung des Schmerzengeldes möglich und zulässig gewesen sei, ein …