RS0031002 – OGH Rechtssatz
RS0031002 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Schaden, den ein selbständiger Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, kann sich entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken. Es ist aber auch eine Kombination beider Gesichtspunkte denkbar, dass also trotz der Aufnahme von Ersatzkräften ein geringerer Verdienst erzielt wurde, als wenn der Betriebsinhaber selbst tätig gewesen wäre.