JudikaturJustizRS0030863

RS0030863 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1970

Die Ehefrau ist selbst legitimiert zur Geltendmachung der Aufwendungen für eine Hilfskraft im Gastwirtsgewerbe, die deshalb aufgenommen wurde, weil erstere als Ehefrau des Gastwirtes und gleichzeitige Miteigentümerin des Unternehmens infolge der erlittenen Verletzung nicht mehr so wie früher im Wirtsgeschäfte mitarbeiten kann.

Entscheidungen
5