JudikaturJustizRS0030831

RS0030831 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 2009

Die ergänzende Entscheidung ist in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsaussprüchen daher mittels Klage § 10 EO, die bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzubringen ist.

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