JudikaturJustizRS0030826

RS0030826 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2024

Der Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen Tätigwerdens, der mit dem Betriebsort des Unternehmers, bei welchem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, nicht zusammenfallen muss. Liegt die tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Arbeitsortes, dann ist die regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Arbeitsort des Arbeitnehmer im Sinne des § 26 Z 7 EStG anzusehen. Erstreckt sich die Einbringung der regelmäßigen Arbeitsleistung auf einen mit dem Unternehmenssitz des Arbeitgebers nicht zusammenfallenden (auch größeren) örtlichen Bereich, dann ist dieser der Arbeitsort. Erst wenn dieser örtliche Bereich so groß ist, dass der Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann, liegt eine Dienstreise vor. (Hier Chauffeur, der Waren auszuliefern hat und dem KollV für das graphische Gewerbe unterliegt).

Entscheidungen
5