RS0030822 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Antrag auf Jahresausgleich kann vom Berechtigten selbst oder von einem (mit schriftlicher oder niederschriftlich aufgenommener mündlicher Vollmacht) ausgewiesenen Vertreter gestellt werden; eine Antragstellung ohne Bevollmächtigung - sohin als eine Art negotiorum gestor - ist ausgeschlossen.