JudikaturJustizRS0030822

RS0030822 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 1973

Der Antrag auf Jahresausgleich kann vom Berechtigten selbst oder von einem (mit schriftlicher oder niederschriftlich aufgenommener mündlicher Vollmacht) ausgewiesenen Vertreter gestellt werden; eine Antragstellung ohne Bevollmächtigung - sohin als eine Art negotiorum gestor - ist ausgeschlossen.