JudikaturJustizRS0030624

RS0030624 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2020

Der Schaden, den ein Geschäftsmann in seinem Geschäftsbetrieb durch die zeitweise Nichtverwendung eines Kraftfahrzeuges wegen Beschädigung erlitten hat, ist als wirklicher Schaden anzusehen.

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