JudikaturJustizRS0030567

RS0030567 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2023

Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Es trifft daher nicht zu, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf.

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