JudikaturJustizRS0030552

RS0030552 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 2004

Im Rahmen der Amtshaftung wird für entgangenen Gewinn dann gehaftet, wenn ein Verhalten in Vollziehung der Gesetze nachgewiesen ist, das nach seinem Erscheinungsbild objektiv auf besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstöße zurückzuführen ist.

Entscheidungen
6