JudikaturJustizRS0030452

RS0030452 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2018

Vom Entgang eines Gewinnes kann nur dort gesprochen werden, wo ein Recht auf den Gewinn noch nicht besteht. Ist objektiv betrachtet eine Gewinnmöglichkeit, eine Chance gegeben, so ist ihre Vernichtung oder Minderung ein Schaden im Rechtssinn.

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