JudikaturJustizRS0030395

RS0030395 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. August 1983

Nach § 18 BStG gebührt nicht der Ersatz entgangenen Gewinns. Ertragsminderung wegen eingeschränkter Viehhaltung, weil Weideland enteignet wurde, bedeutet erlittenen Schaden. Auf die Möglichkeit der Erwerbung von Ersatzland oder der zinsbringenden Anlegung des Entschädigungsbetrages ist jedoch Bedacht zu nehmen.

Entscheidungen
5