JudikaturJustizRS0030153

RS0030153 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2023

Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I 12).

Entscheidungen
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