RS0030102 – OGH Rechtssatz
RS0030102 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Grundsätzlich ist für den Zeitpunkt der Wertermittlung der der Beschädigung maßgebend. Dieser von Lehre und Rechtsprechung anerkannte Grundsatz kann aber nur in wirtschaftlich normalen Zeiten uneingeschränkt Anwendung finden (SZ 25/271 = JBl 1953,267). Im Hinblick auf die aus den Gutachten der Sachverständigen hervorgehenden und auch offenkundigen erheblichen Preissteigerungen auf dem Bausektor müssen diese beachtet werden.