JudikaturJustizRS0030011

RS0030011 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2022

Halter eines Weges ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (Reichsbrückeneinsturz).

Entscheidungen
32