JudikaturJustizRS0029963

RS0029963 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 1993

Die Vereinbarung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe ist als sittenwidrig anzusehen. Überdies räumt das Gesetz (§ 1336 Abs 2 ABGB, § 38 AngG) dem Richter ein Mäßigungsrecht ein.

Entscheidungen
4