JudikaturJustizRS0029962

RS0029962 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1989

Auf den Betrag des dem Arbeitgeber durch einen Vertragsbruch des Arbeitnehmers entstandenen Schadens kann bei Mäßigung der Konventionalstrafe nur dann Bedacht genommen werden, wenn eine Behauptung des Arbeitgebers vorliegt, daß überhaupt ein konkreter Schaden eingetreten ist. (§ 48 ASGG)