JudikaturJustizRS0029934

RS0029934 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1987

Die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und seinem Angestellten, der Angestellte dürfe, falls er aus dem Dienstverhältnis ausscheide und sich selbständig mache, Mitarbeiter des Dienstgebers eine bestimmte Zeit hindurch nicht abwerben, beschäftigen oder sonst mit ihnen zusammenarbeiten, ist keine den §§ 36 ff AngG unterliegende Konkurrenzklausel. Sie ist nur dann (und insoweit) unzulässig, als ein grobes Mißverhältnis zwischen den vom Dienstgeber verfolgten Interessen und den entgegengesetzten Interessen des Dienstnehmers besteht.