JudikaturJustizRS0029878

RS0029878 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2017

Für eine durch grob verkehrswidriges Verhalten anderer Straßenbenützer hervorgerufene unrichtige Schreckreaktion ist ein Kraftfahrzeuglenker keineswegs immer strafrechtlich verantwortlich.

Entscheidungen
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