JudikaturJustizRS0029675

RS0029675 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2023

Dem Vermittler gebührt grundsätzlich für einen ungültigen Vertrag keine Provision. Voraussetzung ist aber, dass die Rechtswirkung des nichtigen Grundgeschäftes entweder gar nicht eingetreten oder aufgehoben worden sind. Solange das nichtige Geschäft jedoch nicht für nichtig erklärt und in seinen Rechtswirkungen nicht behoben wurde, kann sich der zur Provisionszahlung Verpflichtete dem Vermittler gegenüber nicht auf die Nichtigkeit des Geschäftes berufen und damit seine Zahlungspflicht ablehnen.

Entscheidungen
17