JudikaturJustizRS0029573

RS0029573 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2002

Die Dienstverhinderung durch Untersuchungshaft ist als "Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit" im Sinne des § 27 Z 5 AngG zu qualifizieren. Wird die Entlassung vor Verstreichen der "erheblichen Zeit", als deren Untergrenze vierzehn Tage anzusehen sind, ausgesprochen, ist sie unberechtigt, auch wenn die Untersuchungshaft dennoch länger dauert.

Entscheidungen
2