Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird teilweise dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil als Teilurteil zu lauten hat: "Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin einen Betrag von 19.366,67 S brutto samt 4 % Zinsen seit 3.Dezember 1991 binnen vierzehn Tagen…
Text Die Klägerin war ab 1.Dezember 1987 als Ordinationshilfe beim Beklagten angestellt. Zuletzt bezog sie 8.300 S monatlich brutto, vierzehnmal jährlich. Am 21.Dezember 1990 hatte die Klägerin einen schweren Verkehrsunfall und war deswegen bis zum 20.Mai 1991 durchgehend im Krankenstand. Auf eigenen Wu…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist berechtigt. Zunächst ist klarzustellen, daß die Dienstverhinderung durch Verbüßung einer Untersuchungshaft nicht als Dienstverhinderung durch eine längere Freiheitsstrafe im Sinne der ersten Modifikation des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 5 AngG zu qualifizieren ist, sondern e…