JudikaturJustizRS0029499

RS0029499 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1994

Die Frage, ob Grundstücke getrennt oder gemeinsam versteigert werden sollen, hat mit der Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft nichts zu tun. Wurde daher eine Einzelbewertung mehrerer Grundbuchskörper unterlassen und ein gemeinsamer Schätzwert festgesetzt, so folgt daraus noch nicht, daß eine gesonderte Versteigerung der einzelnen Grundbuchskörper nicht möglich wäre; für eine solche wäre dann allerdings die Bewertung der einzelnen Grundbuchskörper als Voraussetzung für die Entscheidung nachzuholen, ob eine in den Versteigerungsbedingungen vorgesehene, von den Normativbedingungen abweichende Art der Versteigerung genehmigt wird.