RS0029470 – OGH Rechtssatz
RS0029470 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine während eines Zeitraumes von rund einem Jahr vorgenommene Betreuung eines Geschäftsfalles durch die zu Dauersubstituten bestellten angestellten Notariatskandidaten des Notars, während dessen der Notar aber nicht verhindert ist, ist haftungsrechtlich nicht anders zu beurteilen als eine solche Tätigkeit von nicht zu Notarsubstituten bestellten Notariatskanditaten. Für diese aber haftet der Notar seinem Auftraggeber gemäß § 1313a ABGB.