JudikaturJustizRS0029352

RS0029352 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2020

Eine gewöhnliche Benützungsvereinbarung bewirkt nur die Umgestaltung der allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen.

Entscheidungen
8