JudikaturJustizRS0029330

RS0029330 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2009

Eine außerordentliche Aufkündigung eines Vertragshändlervertrages - auch in analoger Anwendung der § 21 ff HVG - setzt durchaus nicht immer ein Verschulden des anderen Vertragsteiles voraus; ebensowenig ist entscheidend, ob ein solcher wichtiger Grund in der Person eines der beiden Vertragsteile liegt oder von ihr (nur) zu vertreten ist.

Entscheidungen
7