JudikaturJustizRS0029319

RS0029319 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2012

Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht des zuständigen Ministeriums zum Abschluß von Sonderverträgen normiert § 36 Abs 1 VBG 1948 in völlig eindeutiger Weise. Auch eine langwährende betriebliche Übung kann dann keine Ansprüche begründen, wenn sie auf gesetzwidrigen Handeln eines Organes des Bundes beruht.

Entscheidungen
9