JudikaturJustizRS0029120

RS0029120 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2003

Die Entlassungserklärung muß in jedem Fall klar und eindeutig sein und den Dienstnehmer unmißverständlich und zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Dienstgeber das bestehende Dienstverhältnis einseitig und mit sofortiger Wirkung auflösen will.

Entscheidungen
18