JudikaturJustizRS0029095

RS0029095 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2021

Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist weiter zugemutet werden kann (Adler - Höller - Klang 2.Auflage V 334).

Entscheidungen
46