JudikaturJustiz8ObA68/08w

8ObA68/08w – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Danzl als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Oliver Leopold F*****, vertreten durch Putz Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. T***** Partner Rechtsanwälte OEG, *****, 2. Mag. Franz G*****, 3. Dr. Hubert T*****, alle vertreten durch Tramposch Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, 4. Mag. Ulrich Seamus H*****, und 5. Mag. Manfred K*****, vertreten durch Tramposch Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 15.743,58 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der erst,- zweit-, dritt- und fünftbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2008, GZ 7 Ra 54/08z-46, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger war als Kanzleileiter und Leiter der Kurrentienabteilung einer von der erstbeklagten Partei betriebenen Filiale beschäftigt und wurde am 1. 11. 2004 entlassen.

Gemäß § 27 Z 1 dritter Fall AngG ist der Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, wenn der Angestellte sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fällt unter diesen Tatbestand jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind (8 ObA 90/02x; RIS-Justiz RS0029547). Entscheidend ist das Vorliegen einer Vertrauensverwirkung (RIS-Justiz RS0029797); erforderlich ist, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist zugemutet werden kann (8 ObA 57/03w mwN; RIS-Justiz RS0029095). Ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht ist, ist nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher regelmäßig - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 ObA 90/03y; 8 ObA 81/07f; 9 ObA 133/07k uva). Von einer solcherart krassen Fehlbeurteilung, die im Sinne der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Rechtsmittelwerber werfen dem Kläger im Wesentlichen vor, dass ihm die Überwachung des Zahlungsverkehrs oblegen sei und er - was bei einer „überraschenden" Bürokontrolle am 30. und 31. 10. 2004 festgestellt worden sei - im Monat Oktober 2004 Fremdgelder nicht weitergeleitet habe. Nach den Feststellungen bestand für die gegenständliche Filialkanzlei ein Konto, das ausschließlich dem Zweck der Überweisung von Pauschalgebühren durch die Mandantschaft zur Durchführung des automatischen Gebühreneinzugs durch das Gericht diente. Es kam vor, dass auf dieses Konto, für dessen Kontrolle der Kläger verantwortlich war, Fremdgeld überwiesen wurde. Der Kläger befand sich im Oktober 2004 6 Tage im Krankenstand und arbeitete infolge des - aus den Feststellungen näher ersichtlichen - extremen Arbeitsaufwands am 28. und 29. 10. insgesamt 21 Stunden, um krankheitsbedingte Rückstände aufzuholen. Nach dem Vorbringen der beklagten Parteien (ON 6) wollte der Kläger ab 4. 11. 2004 seinen Resturlaub konsumieren. Schon angesichts der - von den beklagten Parteien in ihren jeweiligen Berufungen nicht bekämpften - dislozierten Feststellung des Erstgerichts (S 32 Ersturteil), dass der Kläger (gemeint: wäre er nicht am 1. 11. entlassen worden) diese Überweisungen noch durchgeführt hätte, kann in der die Vertrauensunwürdigkeit verneinenden rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen eine erhebliche, das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderliche Fehlbeurteilung keinesfalls erblickt werden. Es kommt daher auf die von den Rechtsmittelwerbern als erheblich relevierte Frage, inwieweit ein Rechtsanwalt an einen leitenden Angestellten Aufsichts- und Kontrollpflichten delegieren könne, nicht an.

Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, dass der Kläger in „zahlreichen" festgestellten Fällen rechtskräftig bestimmte Drittschuldnerkosten noch nicht zur Anweisung gebracht hätte, entfernen sich die Rechtsmittelwerber einerseits vom festgestellten Sachverhalt, andererseits erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es de facto nie zu einer Exekutionsführung gegen die Mandantschaft gekommen sei und eine solche auch nicht (sogleich) zu erwarten gewesen wäre, als jedenfalls vertretbar. Die bloß abstrakt vorgetragene Ansicht der Rechtsmittelwerber dass allein die Herbeiführung einer möglichen Gefahr der Exekutionsführung gegen die Mandantschaft, bei der es sich um ein Bankinstitut handle, eine „ausreichend große Pflichtwidrigkeit" begründe, ist weder geeignet, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen noch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts als „krass unrichtig" darzulegen.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.