JudikaturJustizRS0028896

RS0028896 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2022

Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgeltes kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist.

Entscheidungen
38