JudikaturJustizRS0028497

RS0028497 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2012

Der Aussetzungsvertrag unterscheidet sich von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dadurch, dass die Parteien ein (teilweises) Ruhen der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis - regelmäßig wohl für eine bestimmte oder doch bestimmbare Zeit - bei Aufrechterhaltung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

Entscheidungen
22