RS0028264 – OGH Rechtssatz
RS0028264 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Im Falle des Anspruches auf eine Kündigungsentschädigung infolge einer ungerechtfertigten Entlassung oder eines gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmer endet dessen Entgeltanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, so daß auch die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, sohin mit dem Ende jenes Zeitraumes endet, für den der entlassene bzw ausgetretene Arbeitnehmer die Kündigungsentschädigung erhält. Dies hat aber die Beitragspflicht im Sinne der §§ 44 ff ASVG für diesen Zeitraum zur Folge.