JudikaturJustizRS0028230

RS0028230 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2011

§ 32 AngG dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führt, bezweckt also nicht bei einer ungerechtfertigen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses doch noch wenigstens einen Teil des unbegründeten Anspruchs zu retten.

Entscheidungen
21