JudikaturJustizRS0028193

RS0028193 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2012

Die sondergesetzlichen Regelungen der § 31 AngG, § 31 GAngG, § 15 HGHAngG sind nicht analogiefähig; der Rücktritt vom Dienstvertrag ist nur nach den allgemeinen Grundsätzen über den Vertragsrücktritt zulässig, wenn der Dienstnehmer den Dienst nicht antritt oder der Dienstgeber ihn in den Dienst nicht aufnimmt. Dies hat zur Folge, daß der Zurücktretende zur Setzung einer Nachfrist verpflichtet ist (Arb 6247), sofern nicht der Rücktrittsgrund einem Austrittsgrund entspricht. Einer Nachfristsetzung bedarf es aber nicht, wenn die Vertragserfüllung endgültig abgelehnt wird.

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