JudikaturJustizRS0028020

RS0028020 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2021

Ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, wird nicht vermutet. Während Vorsatz vom Geschädigten immer zu beweisen ist, gilt dies nicht für grobe Fahrlässigkeit. Ob sie gegeben ist, ist nach der Lage des Falls vom Richter zu beurteilen.

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